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Neue Satzung v. 19.09.2007 (beschlossen von der außerordentl. Mitgliedervers. am 19.09.2007) genehmigt vom Amtsgericht Offenbach am 31.10.2007
S A T Z U N G
Des Fußball-Vereins 1906 Sprendlingen (FVS 06), 63303 Dreieich, Kreis Offenbach.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform - Der Verein trägt den Namen „Fußball-Verein 1906 Sprendlingen e. V.“. Er hat seinen Sitz in 63303 Dreieich-Sprendlingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Langen eingetragen.
- Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß, das Vereinswappen ein schwarzweißer Fußball auf goldenem Grund mit der Inschrift „FVS 06“.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports; der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Aufgabe ist die körperliche, geistige und charakterliche Bildung seiner Mitglieder - insbesondere der heranwachsenden Jugend - durch planmäßige Pflege von Leibesübungen. Zu diesem Zweck stellt der Verein seine Anlagen und Baulichkeiten seinen Mitgliedern im Rahmen einer Vereinsordnung zur Verfügung.
- Im Rahmen der sportlichen Betätigung und Veranstaltungen sollen das Streben nach Toleranz, die Kameradschaft und das Gemeinschaftsgefühl im Fußball-Verein bei allen Mitgliedern gefördert und gefestigt werden, und es soll damit zugleich zur Verwirklichung des gedeihlichen Zusammenlebens der Menschen beigetragen werden.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Verein ist frei von politischen und konfessionellen Bindungen; er kann andere Organe und Einrichtungen, die der Leibeserziehung und der Gemeinnützigkeit dienen, unterstützen.
§ 3 Vereinsvermögen- Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Sie können keinerlei Gewinnanteile erhalten.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, zu. Der Landessportbund Hessen e.V. wird beim Finanzamt Frankfurt/M III unter der Steuer-Nr. 45 250 06932 geführt.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landesverbände und der Fachverbände bezüglich seiner einzelnen Abteilungen. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die vom Deutschen Fußball-Bund DFB, LSB, HFV und den übrigen Fachverbänden erlassenen Bestimmungen (Satzungen, Ordnungen, Statuten pp.) an und leiten in diesem Rahmen ihre Abteilungen.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des laufenden Jahres. § 6 Mitgliedschaft
- Der Verein führt als Mitglieder:
1) Kinder (bis 13 Jahre) 2) Jugendliche (14-17 Jahre) 3) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr) 4) Ehrenmitglieder
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter 3 und 4.
- Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
- Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft endet:
1) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist oder 2) durch Streichung aus dem Mitgliedsverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat oder 3) durch Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist.
Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Beschluß kann der Auszuschließende schriftlich dem Ehrenrat § 12, Absatz 3, Punkt 2 und 4 anrufen, der endgültig mit dem Vorstand entscheidet. - Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen, Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: 1) Die Mitgliederversammlung 2) Der Vorstand 3) Der Verwaltungsrat 4) Der Ehrenrat
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
- Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
- Die Tagesordnung soll enthalten:
a) Allgemeiner Jahresbericht des 1. Vorsitzenden und Bericht über das beendete Geschäftsjahr b) Bericht über den Jahresabschluß des abgelaufenen und den Haushaltsplan des neuen Geschäftsjahres c) Aussprache über die vorhergehenden Berichte d) Bericht der Kassenprüfer e) Ehrungen f) Anträge g) Entlastung des Vorstandes, des Verwaltungsrates, des Ehrenrates und der Kassenprüfer h) Neuwahl des Vorstandes, des Verwaltungsrates, des Ehrenrates und der Kassenprüfer (alle zwei Jahre) i) entfällt j) Festsetzung der Mitglieder-Beiträge k) Verschiedenes - Über die Versammlung hat der/die Schriftführer/in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter bzw. von der Leiterin der Versammlung und vom dem/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift auf zunehmen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).
- Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins wird auf § 16 der Satzung verwiesen.
- Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
- Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die nicht mit Beiträgen für mehr als neun Monate im Rückstand sind.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die grundlegenden Aufgaben und Ziele des Vereins und seiner Organisationen; sie bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit. Ihr obliegt die Wahl des Vorstands, des Verwaltungsrats, des Ehrenrats und, der Kassenprüfern, die Abberufung dieser Organe oder einzelner ihrer Mitglieder. Sie nimmt die Berichte von Vorstand, Verwaltungsrat, Ehrenrat, Kassenprüfer und Jugendleiter entgegen und entscheidet über deren Entlastung. Die von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
- Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen mindestens 8 Tage vor der Versammlung bei dem 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Diese Anträge sind nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmen. Später eingehende Anträge dürfen, soweit sie nicht Abänderungs- und Gegenanträge zu einem vorliegenden Antrag sind, nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Andere Tagesordnungspunkte können auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie die Qualifikation eines Dringlichkeitsantrages besitzen. Dringlichkeitsanträge können nur zugelassen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit beschließt. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden.
- Wahlen zu den Vereinsorganen sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag für das jeweilige Amt vor, so kann die Wahl durch Akklamation oder offene Abstimmung erfolgen, wenn nicht mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Wahl fordert. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. In einem zweiten Wahlgang entscheidet einfache Mehrheit zwischen den beiden stimmhöchsten Bewerbern des ersten Wahlgangs. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 9 Vorstand - Der Vorstand besteht aus:
dem/r 1. Vorsitzenden dem/r 2. Vorsitzenden dem/r Vereinsrechner/in dem/r Schrift- und Protokollführer/in dem/r Sportlichen Leiter/in dem/r Spielausschussvorsitzenden/in dem/r Jugendleiter/in dem/r Pressewart/in
- Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
- Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
der/die 1. Vorsitzende der/die 2. Vorsitzende der/die Vereinsrechner/in u. der/die Schrift- und Protokollführer/in.
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. - Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
- Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluß aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen und ist dessen ausführendes Organ. Er erledigt alle Vereinsaufgaben, so weit sie satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat in eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie es das Wohl und die Förderung seiner Mitglieder und des Sports erfordern. Er ist dabei berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für die Erreichung dieses Zieles im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vereinsführung für erforderlich erachtet.
- Zum Schluss eines Geschäftsjahres ist vom Vorstand ein Geschäftsbericht und eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen. Erforderlichenfalls können hierzu fachkundige Kräfte herangezogen werden.
- Der Vorstand legt zu Beginn eines Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat einen Haushaltsplan zur Genehmigung vor und erstattet ihm mindestens zweimal im Jahr über die wirtschaftliche Situation des Vereins Bericht.
- Der Vorstand ist verpflichtet, über jede Sitzung ein Protokoll zu führen, dessen Inhalt in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen ist. Abschriften der Sitzungsprotokolle sind unverzüglich dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dem Vorsitzenden des Ehrenrats zuzuleiten.
- Alle Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands sind streng vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Verstöße werden durch den Ehrenrat geahndet.
- Der Vorstand muß allmonatlich tagen; er ist jederzeit einzuberufen, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder dies schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. Stimmberechtigt sind alle Vorstandsmitglieder.
- Aufgaben des Vorstandes sind weiter die Leitung und Überwachung des gesamten Sportbetriebes sowie die Koordinierung der Abteilungen. Der Vorstand überwacht auch die Abteilungsordnungen und erstellt die Vereinsordnung (§ 14).
- Der Vorstand kann zu seiner Entlastung Arbeitsausschüsse bestellen.
§ 11 Verwaltungsrat
- Der Verwaltungsrat soll aus Mitgliedern bestehen, dieErfahrungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten haben. Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Der Verwaltungsrat hat sich eine/n 1. Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n zu wählen. Der Verwaltungsrat wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt, bleibt aber bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Vereinsvorstand soll der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge unterbreiten.
- Die Tätigkeit des Verwaltungsrats ist ehrenamtlich. Über vertrauliche Verhandlungen ist Stillschweigen zu bewahren.
- Die Zugehörigkeit zum Vereinsvorstand und Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus. Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die der Vorsitzende nach Bedarf einberuft und leitet, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über jede Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das unverzüglich den Verwaltungsratsmitgliedern und jedem Vorstandsmitglied zuzuleiten ist.
- Dem Verwaltungsrat obliegt die Überwachung der gesamtenVerwaltung des Vereins. Hierzu kann er alle ihm sachdienlich erscheinenden Maßnahmen ergreifen oder durch Mitglieder durchführen lassen. Weiter hat der Verwaltungsrat folgende Aufgaben:
(a) er genehmigt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres auf Vorschlag des Vorstands einen Haushaltsplan und ist allein zuständig für die Bewilligung von Ausgaben und Verpflichtungen, die den Jahresvoranschlag überschreiten; (b) er kann vom Vorstand jederzeit Bericht über die wirtschaftlichenAngelegenheiten des Vereins verlangen und Bücher sowie Schriften des Vereins einsehen und prüfen; (c) er hat über den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht des Vorstands zu befinden; (d) er berät den Vorstand in allen wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten und erteilt hierzu gutachterliche Äußerungen; (e) ihm obliegt die vom Vorstand einzuholende Zustimmung zu folgenden Rechtsgeschäften:
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstückseigenen Rechten,
- Aufnahme von Krediten.
- Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnlichen Haftungen.
- Abschluss oder Verlängerung von Dienstverträgen und Übernahme von Verpflichtungen wenn im Einzelfalle die Aufwendungen an Geld- und Sachwerten einmalig oder insgesamt im Laufe eines Geschäftsjahres den Betrag von DM 2.000,00 (jetzt 1.022,58 €) voraussichtlich übersteigen.
- Auf Antrag des Verwaltungsrats hat der/die 1. Vorsitzende innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Weigerungsfalle steht dieses Recht der Einberufung dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu. Seine Anträge zur Tagesordnung gelten als Tagesordnung.
§ 12 Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus fünf ordentlichen, über 30 Jahre alten Mitgliedern, von denen möglichst eines juristische Erfahrungen haben soll und zwei Ersatzmitgliedern. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre mit den übrigen Vereinsorganen aus den Reihen der Mitglieder, die nicht zu einem anderen Vereinsorgan angehören dürfen, gewählt; er bleibt aber bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Vereinsvorstand soll der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge unterbreiten. Die Tätigkeit im Ehrenrat ist ehrenamtlich. Seine Mitglieder sind unabhängig und unterliegen keinen Weisungen anderer Vereinsorgane.
- Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende(n) und gibt sich eine Verfahrensordnung, in der das rechtliche Gehör gewährleistet sein muß. Die Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Der Ehrenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder erschienen sind. Die Verhandlungen des Ehrenrates sind streng vertraulich.
- Aufgaben des Ehrenrates sind:
1) Schlichtung und Entscheidung von Ehrenstreitigkeiten zwischen Mitgliedern, soweit die Vorfälle vereinsbezogen sind; 2) Entscheidung über Einsprüche der durch Vorstandbeschluss ausgeschlossenen oder bestraften Mitglieder (§ 6 der Satzung); 3) Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder der Vereinsorgane bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht. 4) Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied und dem Vereinsvorstand angerufen werden. Seine Beschlüsse sind endgültig, sie sind schriftlich zu begründen und den Beteiligten sowie dem Vereinsvorstand bekannt zu geben. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, einer Ladung des Ehrenrats Folge zu leisten.
§ 13 Jugendversammlung
Wird ersatzlos aufgehoben. § 14 Vereinsordnung
Der Vorstand beschließt eine Vereinsordnung, die nicht im Widerspruch zur Satzung stehen darf. In ihr sollen Bestimmungen enthalten sein über: - Bestellung und Zusammensetzung von Ausschüssen
- Geschäftsführung des Vorstands und der Ausschüsse
- Abgrenzung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwaltungsorgane und sonstige Aufgabenbereiche, § 11 und § 12 bleiben davon unberührt
- Erlaß der Abteilungsvorschriften
- Grundsätze der Finanzwirtschaft und Finanzverwaltung
- Verfahrensregelung für Versammlungen und Sitzungen
- Ehrenordnung
§ 15 Haftungsausschluß
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, wenn oder soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. § 16 Auflösung
- Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die Auflösung mit Neunzehntelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
- Das Vereinsvermögen ist, gem. § 3 Abs. 2 der Satzung, an den Landessportbund Hessen e.V. zu übertragen.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 31. Oktober 2007 an die Stelle der bisherigen Satzung.
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